ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FALKEN TYRE EUROPE GMBH („FALKEN“)

A. Allgemeine Lieferbedingungen

1. a) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen (§ 14 BGB). Sie sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen von Falken auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Alle Vereinbarungen und Aufträge bedürfen für ihre Verbindlichkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Der Gegenbeweis ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Leistung, Lieferung und Rechnungsstellung erfolgen zu den von Falken zuletzt bekannt gegebenen gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

b) Die Angebote von Falken sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Annahme der Bestellung des Kunden durch Falken (z. B. durch Auftragsbestätigung) zustande. Falken ist nicht verpflichtet, ein Vertragsangebot anzunehmen.

c) Preise zum Zeitpunkt der Bestellung durch den Kunden sind nur dann Festpreise, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Ansonsten behält sich Falken vor, bei Lieferungen ex Lager die zum Versanddatum und bei Lieferungen ex Werk die zum Lieferdatum gültigen Preise und Konditionen als Grundlage zur Rechnungserstellung zu machen. Falken behält sich insbesondere das Recht zur Anpassung der Preise bei Kostenänderungen zwischen Bestellung und Lieferung vor, deren Entstehen Falken nicht zu vertreten hat. Tritt eine Kostenänderung ein und hat Falken den Kunden vor Lieferung schriftlich über eine Preisanpassung informiert, ist der Kunde zum Rücktritt seiner Bestellung berechtigt. Der Rücktritt ist Falken unverzüglich nach Bekanntgabe der Preisanpassung und vor Lieferung schriftlich mitzuteilen.

d) Die Lieferung erfolgt ab Lager oder Werk an unmittelbare Abnehmer von Falken nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten bzw. mit der Auftragsbestätigung vereinbarten aktuell gültigen Incoterms 2020. Falken ist dabei berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportperson, Verpackung und Versandweg) selbst zu bestimmen. Erfolgt die Lieferung an Dritte, erhebt Falken eine Servicepauschale, die im Einzelfall zu vereinbaren ist. Wird beschleunigte Versendung vereinbart (z. B. Luftfracht, Eilgut, Express), trägt der Kunde die Differenz zwischen den Kosten für Frachtgut und den höheren Aufwendungen. Außerdem behält sich Falken das Recht vor, mögliche Zuschläge für Mindermengen (d. h. ein Reifen) und/oder Insellieferungen zu erheben.

2. Verbindliche Lieferzeiten sind gesondert individuell zu vereinbaren. Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und trotz der nach den Umständen des Falles gebotenen und zumutbaren Sorgfalt nicht abwendbaren Ereignissen, insbesondere Fälle höherer Gewalt und sonstige störende Ereignisse bei Falken, unseren Lieferanten oder bei den Transportunternehmen, beispielsweise Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer, Überschwemmungen und sonstige Naturkatastrophen, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskampf, Krieg, Bürgerkrieg oder Aufstände, Pandemien, Aus- und Einfuhrverboten oder sonstigen behördlichen Maßnahmen. Ist die Ware versendet und verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die Falken nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Möglichkeit der Abnahme auf den Kunden über. Die Versendung gilt als zu diesem Zeitpunkt erfolgt.

3. Die Rückgabe vertragsgemäß gelieferter Ware ist ausgeschlossen. Sofern vertragsgemäß gelieferte Ware ausnahmsweise durch Falken zurückgenommen wird, dann nur mit Angaben zum Lieferbezug. Außerdem muss diese technisch und optisch in einwandfreiem Zustand und wiederverkaufsfähig sein. In diesem Fall ist Falken berechtigt, eine Rücknahmepauschale für die im Rahmen der Rücknahme entstehenden Kosten (insbesondere Logistikkosten) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu berechnen. Stellt sich heraus, dass die Ware nicht einwandfrei und wiederverkaufsfähig ist, hat der Kunde die Ware auf seine Kosten entweder abzuholen oder von Falken entsorgen zu lassen. Die Ware gilt erst nach positivem Ergebnis einer Qualitätsprüfung in dem Falken Zentrallager als zurückgenommen. Gutgeschrieben werden, unter Abzug von eventuell gewährten Skonti und sonstigen nachträglichen Rabatten, der ursprüngliche Rechnungswert zur Lieferung, ausgenommen Pauschalen für Luftfracht, Eilgut, Express, Mindermengen, Energie- und Beschaffungskosten-Pauschale sowie Inselzuschläge. Falken behält sich außerdem das Recht vor, bereits erstellte Bonusgutschriften, zu deren Berechnungsgrundlage die zurückgegebene Ware gehört, zu prüfen und diese ggf. anteilig rückwirkend zu kürzen oder zurückzufordern.

4. Die Anmeldung eines Insolvenzverfahrens, die Beantragung oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über ein Vermögensverzeichnis, mehrfach verzögerte Zahlungen, eindeutige Hinweise auf eine wesentliche Verschlechterung der Liquidität des Kunden oder ein Wechsel in der Inhaberschaft des Unternehmens oder des Kunden berechtigen uns, Lieferung gegen Vorkasse zu verlangen.

B. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch eines etwaigen Kontokorrentsaldos, im Eigentum von Falken. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder in sonstige, nicht nur geringfügigen Verletzungen der Vertragspflichten des Kunden, ist Falken berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in seinem normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet.

3. Der Kunde tritt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an Falken ab, welche die Abtretung annehmen. Der Kunde ist jedoch solange zur Einziehung der Forderungen berechtigt, als er mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber Falken nicht in Verzug kommt, seine Zahlungen einstellt, Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet ist oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren durchgeführt wird. Der Kunde hat Falken auf Verlangen die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, dazu benötigte Unterlagen Falken vollständig auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung unverzüglich mitzuteilen.

4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung oder Einbau der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für Falken vor, ohne dass Falken daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Einbau der Vorbehaltsware mit anderen nicht Falken gehörenden Gegenständen steht Falken der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Einbau zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Kunde Falken im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen oder eingebauten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für Falken verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Einbau weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.

5. Über Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Verfügungen Dritter über die Vorbehaltsware oder die voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde Falken unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

6. Übersteigt der realisierbare Wert der vorstehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10%, so gibt Falken einen entsprechenden Teil der Sicherheiten frei; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Falken.

C. Zahlungsbedingungen

1. Die Preise sind bindend und verstehen sich – sofern nicht eine andere Währung ausdrücklich vereinbart ist – in EURO, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer; hinzu kommen je nach schriftlich oder mit der Auftragsbestätigung vereinbarten Lieferkonditionen nach Incoterms 2020 Transport, Zoll und Nebenkosten sowie, sofern nicht bereits im Listenpreis enthalten, die gesetzliche Umweltabgabe (Eco-Fee). Falken behält sich vor, zusätzlich eine Energie- und Beschaffungskosten-Pauschale zu erheben. Falken haftet nicht für im Ausland anfallende Steuern oder Abgaben. Sind Festpreise nicht vereinbart, so gelten die jeweils gültigen Listenpreise von Falken gemäß Abschnitt A.1.c). Beträge sind, sofern nicht anders vereinbart oder ausgewiesen, innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Skonto wird nicht gewährt. Dies gilt nicht, sofern auf der Rechnung oder im Vertrag etwas Abweichendes vermerkt bzw. geregelt wurde.

2. Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag bei Falken vorliegt oder dem Bankkonto von Falken gutgeschrieben wird. Das Risiko des Zahlungsweges trägt der Kunde. Falken behält sich vor, Lieferungen nur gegen Vorauskasse vorzunehmen, insbesondere bei Erstaufträgen oder nach Überschreitung von Zahlungsfälligkeiten.

3. Wechsel und Schecks werden nicht akzeptiert.

4. Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Abzüge (Rabatte, Boni etc.), die nicht ausdrücklich zugesagt sind, werden nicht anerkannt.

5. Falken ist berechtigt, gegen sämtliche Forderungen, die dem Kunden gegen Falken zustehen, aufzurechnen.

D. Haftungs- und Gewährleistungsbedingungen

1. Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen von Falken ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung von Falken maßgeblich bzw. die dort in Bezug genommenen Dokumente. Unsere dortigen technischen Angaben über den Liefergegenstand – einschließlich Abbildungen, Zeichnungen und technischen Angaben – stellen weder eine Garantie noch eine Beschaffenheitsangabe dar. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Verkäufers oder des Herstellers stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Technische Verbesserungen bleiben auch ohne Ankündigung und Abstimmung mit dem Kunden vorbehalten. Falken leistet für die gelieferte Ware gemäß den nachfolgenden Bestimmungen Gewähr:

2. Ist die von Falken gelieferte Ware und/oder Leistung mangelhaft, wozu auch das Fehlen der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit gehört, so wird nach Wahl von Falken entweder Ersatz geliefert oder nachgebessert; dabei darf die Zahl von zwei Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsversuchen nicht unterschritten werden. Voraussetzung ist, dass die Fabriknummer oder das Fabrikationszeichen nicht entfernt oder unkenntlich gemacht wurden.

3. Erkennbare Mängel der Ware und/oder Leistung müssen unverzüglich, spätestens binnen einer Woche nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden.

4. Erhält der Kunde eine mangelhafte Instruktion, ist Falken nur zur Lieferung einer mangelfreien Instruktion verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Instruktion einer ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

5. Technische Verbesserungen bleiben auch ohne Ankündigung und Abstimmung mit dem Kunden vorbehalten.

6. Die Verjährungsfrist für Rechte bei Mängeln beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit der Übergabe der Ware an den Kunden.

7. Gewährleistung wird für die Leistungen von Falken nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen übernommen. Falken haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Regelungen, soweit eine Vertragspflicht durch Falken oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurde oder ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist oder Falken eine Garantie übernommen hat. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, dass eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

8. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn ein Mangel durch unsachgemäße Verwendung oder Behandlung entstanden sind wie beispielsweise a) durch Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Luftdrucks, b) Überschreitung der für jede einzelne Reifengröße zulässigen Belastung und Fahrgeschwindigkeit, c) Rallye- und Renneinsatz, d) fehlerhafte Montage auch auf nicht normgerechten, rostigen oder in sonstiger Weise mangelhaften Felgen durch den Kunden oder Dritte, e) natürliche Abnutzung, f) ungeeignete Betriebsmittel, g) unrichtige Radstellung oder Störungen im Radlauf (z. B. dynamische Unwucht) sowie h) chemische, mechanische oder thermische Einflüsse außerhalb des Leistungs- und Einflussbereiches von Falken.

9. Vorgenannte Haftungsbeschränkungen dieses Abschnittes D gelten nicht, soweit gegen Falken als Lieferanten Rückgriffsansprüche gemäß § 478 BGB geltend gemacht werden oder für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz.

E. Datenschutz

1. Falken erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten nach den Grundsätzen und auf Grundlage der DSGVO sowie des BDSG. Personenbezogene Daten, die Falken im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zur Kenntnis gelangen, werden daher ausschließlich im Rahmen der festgelegten Zwecke und zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses von Falken genutzt.

2. a) Betroffene haben ein Recht auf Auskunft, Berichtigung, Widerspruch, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung der sie betreffenden Daten, und sie können die Übertragung ihrer Daten verlangen. Wenn Betroffene von diesen Rechten Gebrauch machen und Informationen über die sie betreffenden Daten erhalten möchten, können sie sich an folgende verantwortliche Stelle wenden:
Falken Tyre Europe GmbH, z. Hd. des Datenschutzbeauftragten, Berliner Straße 74-76, 63065 Offenbach, E-Mail: ds@falkentyre.com

b) Das Beschwerderecht kann beim Hessischen Datenschutzbeauftragten (poststelle@datenschutz.hessen) geltend gemacht werden.

3. Falken übermittelt zum Zwecke der Vertragserfüllung personenbezogene Daten an seine Dienstleister und/ oder an die mit ihm im aktienrechtlichen Sinne verbundenen Unternehmen (Konzernunternehmen). Der Drittlandtransfer geschieht dabei ausschließlich auf Basis eines Angemessenheitsbeschlusses der EU-Kommission; der Verwendung von Standardklauseln in den jeweiligen Dienstleisterverträgen; vorbehaltlich geeigneter Garantien (Artikel 46 DS-GVO) oder verbindlicher interner Datenschutzvorschriften (Artikel 47 DS-GVO); eines Ausnahmetatbestandes des Artikel 49 Abs. 1 Unterabsatz 2 DS-GVO (wenn die Voraussetzungen des Artikel 46 und 47 DS-GVO nicht vorliegen); einer Einzelgenehmigung einer Aufsichtsbehörde. Der Kunde kann Auskunft darüber verlangen und kann zu diesem Zwecke den Datenschutzbeauftragten von Falken kontaktieren.

4. Falken oder Dritte betreffende personenbezogene Daten, die dem Kunden im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Kenntnis gelangen, dürfen nur zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses und nur auf Basis von Artikel 6 Absatz 1 DS-GVO (bzw. Artikel 9 DS-GVO) verarbeitet und genutzt werden. Die Daten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Kunde verpflichtet sich, alle zum Datenschutz und zur Datensicherheit erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Die Mitarbeiter des Kunden sind auf die Vertraulichkeit der Daten zu verpflichten.

5. Es gelten im Übrigen die Datenschutzhinweise der verantwortlichen Stelle (Falken): www.falkentyre.com/de/datenschutz

F. Sonstiges

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsbedingungen, insbesondere aus den Lieferungen von Falken, ist Offenbach, auch wenn Verkäufe oder Lieferungen von anderer Stelle vorgenommen worden sind. Falken ist berechtigt, auch bei den für den Sitz des Kunden zuständigen Gerichten zu klagen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages sowie der übrigen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen davon nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, unwirksame oder undurchführbare Bedingungen oder Vertragsbestimmungen durch Vereinbarungen zu ersetzen, die wirksam sind und dem angestrebten Zweck möglichst nahekommen.

3. Anders lautende Geschäftsbedingungen sind unwirksam, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen; sie gelten nur, wenn sie im Einzelfall von uns schriftlich anerkannt werden.

Stand: Juli 2022